Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Personalvermittlung


  
1. Geltungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Bedingungen, die bei der Vermittlung von Personal an die Jansen AG und ihre Tochtergesellschaften in der Schweiz und in Deutschland (nachfolgend Jansen genannt) durch Personaldienstleister gelten. Mit dem Einreichen von Kandidatendossiers über das Bewerbermanagementtool durch den Personaldienstleister anerkennt der Personaldienstleister diese AGB als für die Zusammenarbeit mit Jansen geltend. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Personaldienstleisters, auch früher vereinbarte, oder solche auf die in späterer Korrespondenz verwiesen wird sind ausdrücklich wegbedungen. Die jeweils aktuelle und verbindliche Fassung der AGB wird auf dem Internet unter www.jansen.com publiziert und steht dort dem Personaldienstleister zum Download bereit.
Diese AGB gelten nicht für die Personalvermittlung auf Mandatsbasis. Vermittlungen auf Mandatsbasis unterliegen einem separaten Vertrag.
 
2. Leistungsumfang
Die Leistungen des Personaldienstleisters umfassen sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Selektion und Rekrutierung von Führungs- und Fachpersonal für Dauerstellen. Der Personaldienstleister erbringt seine Leistungen auf Erfolgsbasis.
Er hat die vorgeschlagenen Kandidaten mindestens einmal in einem persönlichen Gespräch auf Eignung geprüft, bevor er ein komplettes Dossier (Beschreibung des Kandidaten inkl. Salärangabe, Kopie des vom Kandidaten verfassten Lebenslaufs sowie Motivationsschreibens, Foto, sämtliche Zeugnisse, Diplome und weitere für die Bewerbung relevante Unterlagen) an die Jansen sendet.
Zusätzliche Leistungen des Personaldienstleisters, wie beispielsweise spezielle Suchaufträge, inserieren in Print- oder Online-Medien, erweitere Selektionsmittel wie Assessments, Persönlichkeitsanalysen und Gutachten, sowie das Einholen von Arbeitsbewilligungen etc. bedürfen einer separaten Vereinbarung mit Jansen. Der Abschluss entsprechenden separaten Vereinbarung ist Voraussetzung für die Vergütung solcher Leistungen; ohne eine entsprechende Vereinbarung ist die Vergütung solcher Leistungen ausgeschlossen.
   
3. Rechte und Pflichten der Parteien
Der Personaldienstleister bestätigt, dass er über eine gültige Betriebsbewilligung als Personalvermittler des zuständigen kantonalen Arbeitsamtes und zusätzlich bei einer Auslandsvermittlung über die Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) gemäss den Anforderungen des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG), der Arbeitsvermittlungsverordnung (AVO) sowie über allfällige weitere notwendige Bewilligungen verfügt.
Die Personalvermittlung erfolgt auf Basis von Erfolgshonoraren und verleiht dem Personaldienstleister kein exklusives Vermittlungsrecht. Jansen ist berechtigt, jederzeit und insbesondere auch in Bezug auf eine konkret betroffene Stelle selbständig tätig zu werden und andere Personaldienstleister beizuziehen.
Jansen ist berechtigt, die ihr vom Personaldienstleister zur Verfügung gestellten Dossier eingehend zu prüfen und auszuwerten sowie dieses innerhalb der Jansen Gruppe in den Auswahlprozess involvierten Personen zur Auswertung zur Verfügung zu stellen.
 
 4. Sorgfaltspflicht
Der Personaldienstleister verpflichtet sich bei der Erfüllung des Personalvermittlungsgeschäfts gemäss diesen AGB - unter Beachtung allfälliger von der Jansen erteilten Instruktionen sowie gesetzlichen Vorgaben - grösste Sorgfalt anzuwenden und professionelle Qualitätsarbeit zu leisten sowie anwendbare Berufsregeln einzuhalten. Ferner verpflichtet sich der Personaldienstleister nur erfahrene, bestens qualifizierte Personen mit der Erfüllung des Personalvermittlungsgeschäfts zu betrauen.
 
5. Ansprechpartner
Primärer Ansprechpartner für den Personaldienstleister sowohl telefonisch wie auch schriftlich ist die im Stelleninserat aufgeführte Kontaktperson der Jansen.
Der Personaldienstleister stellt das Bewerbungsdossier mittels Online-Tool der Jansen zur Verfügung. Die verantwortliche HR Fachperson wird die Prüfung vornehmen und wieder mit dem Personaldienstleister in Kontakt treten.
 
6. Vermittlungsgebühr
Für seine Vermittlungstätigkeit im Sinne der Art. 1 bis 5 oben erhält der Personaldienstleister eine Vermittlungsgebühr.
Die Vermittlungsgebühr beträgt einen Prozentsatz des Brutto-Jahressalärs (einschliesslich 13. Monatslohn), das zwischen der Jansen und dem erfolgreich vermittelten Kandidaten im entsprechenden Arbeitsvertrag vereinbart wird. Nicht Bestandteil des Brutto-Jahressalärs sind variable Salärkomponenten wie Boni, Dienstwagenaufrechnungen, Spesenvergütungen, Essensentschädigungen usw. Die Vermittlungsgebühr wird wie folgt berechnet:
Die Vermittlungsgebühr errechnet sich wie folgt:
Bruttojahressalär (fix)                Vermittlungsgebühr                    
bis 80‘000.--                                           10%
bis 110‘000.--                                         14%
bis 150‘000.--                                         18%
über 150‘000.--                                       20%
 
Sofern der Personaldienstleister günstigere Vermittlungsgebühren als die oben aufgeführten Gebühren veröffentlicht oder Jansen zugänglich macht, gilt die günstigere Vermittlungsgebühr als vereinbart.
Die Vermittlungsgebühr deckt sämtliche Leistungen (inkl. Spesen) des Personaldienstleisters und versteht sich ohne Schweizer Mehrwertsteuer. Eine Vergütung des Personaldienstleisters über die Vermittlungsgebühr hinaus ist ausgeschlossen, es sei denn, die Jansen und der Personaldienstleister vereinbaren schriftlich etwas Abweichendes.
Die Bezahlung aller Steuern sowie weiterer Aufwendungen oder Gebühren obliegen allein dem Personaldienstleister.
Die Vermittlungsgebühr wird nach dem Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem vermittelten Kandidaten und der Jansen auf den Zeitpunkt des Vertragsbeginns des Arbeitsvertrags des vermittelten Kandidaten zur Zahlung fällig. Dies setzt die Zustellung einer korrekten Rechnung des Personaldienstleisters an Jansen voraus.
  
7. Rückzahlung / Erfolgsgarantie 
Die Vermittlungsgebühr ist in den folgenden Fällen innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen der Jansen und dem Kandidaten  zurückzubezahlen:
 
7.1 Vermittelter Kandidat tritt die Stelle nicht an:
Tritt der vermittelte Kandidat die Stelle nicht an, wird der Rechnungsbetrag nicht fällig.
Von dieser Bestimmung ausgenommen sind Fälle, bei welchen der Kandidat durch das Verschulden der Jansen seine Stelle nicht antreten kann.
 7.2 Auflösung des Arbeitsvertrages:
Wird der Arbeitsvertrag mit dem Kandidaten innerhalb der vertraglich vereinbarten Probezeit (max. 3 Monate) aufgelöst, unabhängig davon, ob die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Jansen oder durch den Kandidaten erfolgt, beträgt die Rückerstattung:
Auflösung des Arbeitsvertrags im ersten Monat:             85%
Auflösung des Arbeitsvertrags im zweiten Monat:          70%
Auflösung des Arbeitsvertrags im dritten Monat:            50%
 7.3 Fristlose Kündigung:
Bei einer fristlosen Kündigung innerhalb des 1. Dienstjahres durch Jansen aufgrund eines groben Fehlverhalten oder ähnliche Gründe, die durch den Kandidaten verursacht sind, beträgt die Rückerstattung 75% der Vermittlungsgebühr.
 7.4 Fehlende Informationen:
Wird das Arbeitsverhältnis im 1. Dienstjahr durch Jansen aufgelöst, da die Anstellung des Kandidaten durch Jansen nicht erfolgt wäre, wenn der Personaldienstleister sämtliche relevanten Informationen gegenüber Jansen offengelegt hätte, beträgt die Rückerstattung 100% der Vermittlungsgebühr.
Dies gilt auch in Fällen, in denen dem sorgfältig arbeitenden Personaldienstleister die betreffenden Informationen hätten bekannt sein müssen.
Jansen behält sich in den unter Ziffer 7.4 beschriebenen Fällen vor, dem Personadienstleister ihre höheren Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vermittlung des betroffenen Kandidaten und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Rechnung zu stellen.
 
8. Ausschluss einer Vermittlungsgebühr 
Bis zum Beginn des Arbeitsvertrages des Kandidaten können sich die Jansen oder der Personaldienstleister jederzeit ohne finanzielle Folgen, insbesondere ohne Anspruch auf eine Vermittlungsgebühr, vom Personalvermittlungsgeschäft zurückziehen.
Präsentiert der Personaldienstleister einen Kandidaten, welcher der Jansen bereits aus anderer Quelle bekannt und erfasst ist oder bewirbt sich ein Stellensuchender von sich aus auf weitere Stellenvakanzen bei der Jansen, schuldet die Jansen dem Personaldienstleister keine Vermittlungsgebühr.
Die Jansen schuldet dem Personaldienstleister eine Vermittlungsgebühr, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der Beendigung eines zunächst erfolglosen Vermittlungsversuches ein Arbeitsvertrag mit einem vom Personaldienstleister präsentierten Kandidaten zustande kommt.
  
9. Geheimhaltung und Datenschutz 
Sämtliche Informationen, Unterlagen und Daten, welche dem Personaldienstleister im Zusammenhang mit der Erfüllung des Personalvermittlungsgeschäfts anvertraut oder bekannt werden, sind geheim zu halten und dürfen ausschliesslich im Rahmen der Erfüllung des Personalvermittlungsgeschäfts verwendet werden. Insbesondere dürfen solche Informationen, Unterlagen und Daten vom Personaldienstleister weder veröffentlicht, zitiert noch sonst in einer Form Dritten zugänglich gemacht werden; es sei denn, eine Partei sei aufgrund von zwingendem Recht dazu verpflichtet.
 
Der Personaldienstleister stellt sicher, dass die ihm zur Verfügung gestellten bzw. bekannt gewordenen Informationen, Unterlagen und Daten sorgfältig und diskret aufbewahrt, übermittelt und/oder verwendet, vor unbefugtem Zugriff von Dritten geschützt und insbesondere, die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf den Datenschutz eingehalten werden.
Die Pflicht zur Geheimhaltung und zum Datenschutz muss auch nach Beendigung der Zusammenarbeit aufrechterhalten werden.
Informationen, die allgemein zugänglich sind, sind von der Geheimhaltungspflicht nicht betroffen.
  
10. Kundenschutz
Der Personaldienstleister verpflichtet sich, keine durch ihn an die Jansen vermittelten Kandidaten erneut direkt anzusprechen, um ihnen eine andere Stelle zu offerieren, so lange diese mit Jansen in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen.
Ebenso verpflichtet sich der Personaldienstleister, während 12 Monaten nach erfolgreicher Vermittlung keine Mitarbeiter der Jansen abzuwerben.
  
11. Schlussbestimmungen 
11.1 Vollständige Abreden Diese AGB ersetzen sämtliche frühere Abreden zwischen dem Personaldienstleister und der Jansen im Bereich der erfolgsbasierten Personalvermittlung vor, es sei denn, Jansen hat den Personaldienstleister im Einzelfall schriftlich mandatiert.
 11.2 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieser AGB ungültig sein oder ungültig werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die dem gewollten Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. Dasselbe gilt auch für allfällige Vertragslücken.
 11.3 Abtretbarkeit Die Abtretbarkeit von Rechten und Pflichten aus diesen AGB an Dritte ist nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung des Personaldienstleisters resp. der Jansen möglich.
 11.4 Gerichtsstand und anwendbares Recht Sofern die Vermittlungstätigkeit durch die Jansen AG in Anspruch genommen wird, gilt ausschliesslich schweizerisches Recht mit Ausnahme der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts. Gerichtsstand ist am Sitz der Jansen AG.
Sofern die Vermittlungstätigkeit durch eine Tochtergesellschaft der Jansen AG in Anspruch genommen wird, gilt ausschliesslich das materielle Recht am Sitz der Tochtergesellschaft mit Ausnahme der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts. Gerichtsstand ist am Sitz der Tochtergesellschaft.
 
 
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